AGB

1. Einleitung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil des zwischen der SEMS Engineering GmbH und ihrem Kunden geschlossenen Vertrags.

1.2 Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

1.3 Etwaige AGB des Kunden finden keine Anwendung.

1.4 Aus Gründen der Kürze wird nur das grammatikalische Geschlecht verwendet.

2. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Komponenten an Endkunden.

3. Angebot

3.1 Die Angebotserstellung basiert auf den Angaben des Bestellers.

3.2 Die Offerten haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen.

3.3 Ertragsprognosen sind Richtwerte und daher unverbindlich.

3.4 Die Preise für Solarmodule, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und sonstige Komponenten sind 30 Tage ab Versanddatum an den Besteller gültig. Änderungen seitens der Lieferanten können weiterverrechnet werden.

3.5 Alle von der SEMS Engineering GmbH erstellten Angebote und zugehörigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der SEMS Engineering GmbH und dürfen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Leistungsumfang und Änderungen

4.1 Zusatzleistungen wie Wartung, Reinigung oder Rückbau sind nicht enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

4.2 Die Entsorgungskosten beinhalten gesetzliche und freiwillige Recyclinggebühren (vRG).

4.3 Änderungen an spezifisch aufgeführten Produkten werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden vorgenommen. 

5. Vorbereitung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde trägt die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten sicher.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, obliegt die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen dem Kunden.

5.3 Der Kunde gewährleistet der SEMS Engineering GmbH und ihren beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und stellt vollständige Informationen über relevante Gebäudeeigenschaften bereit, die für das Projekt relevant sind, wie Asbestbelastungen, statische Besonderheiten oder undichte Gebäudehüllen.

5.4 Der Besteller informiert die SEMS Engineering GmbH über die Lage von Elektro-, Sanitär- und Abwasserleitungen im Mauerwerk.

6. Förderbeiträge

Auf Wunsch des Kunden informiert die SEMS Engineering GmbH über die Möglichkeit von Fördergeldern und anderen Vergütungen. Die Beantragung erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden. Für geringere als erwartete Erträge aus solchen Vergütungen haftet die SEMS Engineering GmbH nicht.

7. Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt

7.1 Bei Lieferverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren Hindernissen wie höherer Gewalt, Streiks, behördlicher Anordnungen usw., auch bei Lieferanten oder Unterlieferanten der SEMS Engineering GmbH, erhält diese eine angemessene Nachfrist von höchstens 8 Wochen.

7.2 Ist die Lieferung nach Ablauf dieser Frist weiterhin unmöglich und ist keine Beendigung der Hindernisse innerhalb weiterer 8 Wochen zu erwarten, haben beide Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 In solchen Fällen ist die SEMS Engineering GmbH nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Komponenten bleiben Eigentum der SEMS Engineering GmbH bis zur vollständigen Bezahlung. Eine Bankgarantie oder Eigentumsübertragungserklärung durch den Besteller entfällt dementsprechend.

8.2 Für Photovoltaikanlagen verlangt die SEMS Engineering GmbH üblicherweise 30 % des Gesamtbetrags bei Auftragserteilung, 30 % bei Lieferung, 30 % bei Fertigstellung und 10 % nach Abnahme.

8.3 Bei grösseren Bauprojekten (ab 100 kWp) können alternative Zahlungspläne vereinbart werden.

8.4 Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt sind möglich.

8.5 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Zahlungsverzug

9.1 Zahlt der Kunde fällige Rechnungen nicht oder erhebt er keine schriftlich begründeten Einwände, kann die SEMS Engineering GmbH nach angemessener Nachfrist den Vertrag fristlos auflösen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten trägt der Kunde.

9.2 Bei Verzug mit Teilzahlungen können ohne weitere Ankündigung Zinsen in Höhe von 5 % erhoben werden, nach erfolgter Mahnung.

10. Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Ort der Werkleistung oder Montage als Erfüllungsort.

10.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Lieferung des Werks auf den Kunden über.

11. Abnahme

11.1 Die SEMS Engineering GmbH informiert den Kunden über die Fertigstellung des Werks und vereinbart innerhalb eines Monats einen Abnahmetermin. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er die Teilnahme, gilt das Werk einen Monat nach der Benachrichtigung über die Fertigstellung als abgenommen.

11.2 Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

11.3 Bei wesentlichen Mängeln wird eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung vereinbart. Die Abnahme wird unterbrochen und nach Beseitigung der Mängel innerhalb eines Monats fortgesetzt.

11.4 Wird das Werk nach einer Nachbesserung erneut beanstandet, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Mängel nicht von neuem.

12. Gewährleistung

12.1 Die SEMS Engineering GmbH haftet für Werkmängel, auch wenn sie durch Subunternehmer verursacht wurden, die sie beauftragt hat. Sie haftet nicht, wenn der Mangel durch den Kunden selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten verursacht wurde.

12.2 Der Kunde kann Nachbesserung verlangen. Die Parteien vereinbaren eine angemessene Frist dafür. Kann der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann der Kunde entweder die Mängel auf Kosten der SEMS Engineering GmbH durch einen Dritten beheben lassen oder einen angemessenen Preisnachlass verlangen.

12.3 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für die SEMS Engineering GmbH keine unverhältnismässigen Kosten verursacht. In diesem Fall entfällt die Vergütungspflicht, bereits bezahlte Beträge werden zurückerstattet. Die SEMS Engineering GmbH hat das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Andernfalls kann der Kunde auf Kosten der SEMS Engineering GmbH das Werk entfernen lassen.

12.4 Mängel müssen innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme gerügt werden. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gemeldet, trägt der Kunde den daraus entstehenden Schaden selbst.

12.5 Verdeckte Mängel, die erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Abnahme entdeckt werden, unterliegen einer Gewährleistung von weiteren 3 Jahren. Die Meldung verdeckter Mängel muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen.

12.6 Bei einer Abnahme ohne gründliche Prüfung haftet die SEMS Engineering GmbH nicht für Mängel, die bei einer solchen Prüfung entdeckt worden wären.

12.7 Die Beweislast für verdeckte Mängel liegt beim Kunden.

12.8 Gewährleistungsansprüche der SEMS Engineering GmbH setzen voraus, dass die Anlage vollständig ist und ausschliesslich von der SEMS Engineering GmbH oder von ihren beauftragten Dritten gewartet wurde. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter oder Hagelschlag, auch Glasbruch ist ausgeschlossen.

13. Gewährleistungskosten

13.1 Die SEMS Engineering GmbH trägt die Kosten für die Nachbesserung. Hierzu zählen die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sowie die notwendigen Mehrkosten für den Kunden oder andere am Bau beteiligte Personen.

13.2 Kosten, die dem Kunden auch bei ordnungsgemässer Ausführung entstanden wären („Sowieso-Kosten“), trägt der Kunde selbst. Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.

13.3 Falls der Kunde selbst, eine von ihm beauftragte Hilfsperson oder ein Dritter, den Mangel mitverschuldet hat, erfolgt eine angemessene Kostenteilung zwischen der SEMS Engineering GmbH und dem Kunden.

13.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz gemäss den Artikeln 368 und 97ff. OR verlangen, sofern er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur geltend gemacht werden, wenn die SEMS Engineering GmbH ein Verschulden trifft.

14. Wartung, Service, Reinigung

14.1 Die Wartung (z. B. Pflege von Gründächern), Serviceleistungen und Reinigung gemäss den Unterlagen der SEMS Engineering GmbH werden vom Kunden in Auftrag gegeben.

14.2 Für Schäden, die auf Vernachlässigung dieser Pflichten zurückzuführen sind, haftet die SEMS Engineering GmbH nicht.

15. Eigenleistungen

15.1 Eigenleistungen erfolgen grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr.

15.2 Der Erbringer von Eigenleistungen muss diese dokumentieren, damit nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst durchgeführt wurden.

15.3 Eigenleistungen begründen kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Erbringers. Der Erbringer muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, die vereinbarten Eigenleistungen auszuführen. Die SEMS Engineering GmbH schliesst jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen ausdrücklich aus.

15.4 Bei Eigenleistungen des Kunden lehnt die SEMS Engineering GmbH jede Verantwortung für vom Kunden montierte oder in Auftrag gegebene Teile der Installation ab. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhaltung erforderlicher Genehmigungen und gesetzlicher Vorschriften. Bei elektrischen Installationen wird dem Kunden empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation einzuholen. 

16. Datenschutz

16.1 Die SEMS Engineering GmbH verkauft keine Kundendaten an Dritte. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden kann die SEMS Engineering GmbH jedoch Fotos der Anlage zu Referenzzwecken verbreiten. Dabei stellt sie sicher, dass auf den Fotos keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen erkennbar sind, ohne vorherige Zustimmung des Kunden. Der Kunde kann jederzeit schriftlich die Verwendung seiner Anlagenfotos als Referenzobjekte untersagen. Falls eine solche Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website erfolgt, löscht die SEMS Engineering GmbH die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchmaschinen nicht weiterhin zugänglich sind.

16.2 Daten aus Monitoring-Systemen werden von der SEMS Engineering GmbH nicht weitergegeben.

17. Technische Bedingungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die „Technischen Bedingungen für Photovoltaikanlagen der SEMS Engineering GmbH“. 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Schiedsklausel: Im Konfliktfall können die Parteien sich zunächst an die Ombudsstelle Swissolar oder eine vergleichbare Stelle wenden. Bei Scheitern des Ombudsverfahrens kann jede Partei ein ordentliches Gericht anrufen. Das Ombudsverfahren unterbricht jedoch nicht die Verjährungsfrist.

18.2 Formvorschriften:

18.2.1 Alle Zusätze oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und der Bestätigung beider Parteien zur Wirksamkeit. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

18.2.2 Jegliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum entsprechenden Vertrag, wie Planänderungen oder ästhetische Anpassungen, müssen schriftlich bestätigt werden.

18.2.3 E-Mails erfüllen die Schriftform, sofern ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wird.

18.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

18.4 Subsidiäres Recht: Sofern nicht anders geregelt, gilt SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und subsidiär das schweizerische Obligationenrecht. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass er den Inhalt der SIA 118:2013 kennt.

18.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

18.5.1 Es gilt ausschliesslich schweizerischen Rechts.

18.5.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der SEMS Engineering GmbH zuständige Gericht.

Stand: Zürich, 01.09.2023